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Steuern
Kleine Geschenke erhalten die Freundschaft
Ein kleines Dankeschön für den Mitarbeiter oder ein Präsent für den Geschäftspartner – besonders im geschäftlichen Bereich sind positive Erinnerungen wichtig. Aufmerksamkeiten werden immer gerne genommen. Damit das Finanzamt die Freude nicht trübt, sollten die wichtigsten steuerlichen Grundsätze zur Behandlung von Geschenken beachtet werden. 1. Geschäftspartner: Präsente an Betriebsfremde können Firmen nur begrenzt als Ausgabe absetzen. Die Ausgaben müssen auf einem Extrakonto getrennt gebucht werden. Zudem ist eine Liste der Beschenkten zu führen. Der Höchstbetrag pro Empfänger und Jahr beträgt 35 € netto bei der Berechtigung zum Vorsteuerabzug, ansonsten brutto. Streuwerbeartikel (z.B. Kugelschreiber oder Kalender) im Wert von bis zu 10 € (netto bei Vorsteuerabzug) sind unbegrenzt absetzbar. Bei diesen Werbemitteln, die - etwa auf Messen - viele Menschen beglücken und damit die Bekanntheit eines Unternehmens steigern, müssen die Empfänger nicht namentlich notiert werden. Entrichtet der Schenkende keine Pauschalsteuer in Höhe von 30 Prozent plus Soli und Kirchensteuer, hat der Beschenkte die Zuwendung zu versteuern. Die Pauschalierung gilt für sämtliche Geschenke eines Wirtschaftsjahres. 2. Mitarbeiter: Präsente an die eigenen Arbeitnehmer kann das Unternehmen als Betriebsausgabe abziehen. Ist das Geschenk mehr als 40 € wert, hat es der Empfänger (Arbeitnehmer) zu versteuern.
Oder der Arbeitgeber zahlt 25 Prozent Pauschalsteuer. Unübersichtlich wird es, wenn der Chef die Geschenke bei einer Betriebsfeier an die Arbeitnehmer verteilt. Dann dürfen das Präsent sowie der auf den Mitarbeiter entfallende Anteil der Veranstaltungskosten brutto zusammen nicht mehr als 110 € betragen, da ansonsten Steuern fällig werden.
3. Gegenleistungen: Geschenke sind Zuwendungen ohne Gegenleistung. Die Regeln sind streng. Für Werbeprämien, Zugaben, Incentives oder Sponsoring gelten andere - oft liberalere - Bestimmungen. Es lohnt sich also, nach steuergünstigen Gestaltungen Ausschau zu halten und zu prüfen, ob es denn unbedingt ein Geschenk sein muss.
© Steueranwalt Disqué
27.09.2013
www.disque.de