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Steuern
Altverluste noch bis Ende 2013 nutzbar
Steuerlich verrechenbare Verluste aus privaten Wertpapiergeschäften sind nur noch bis zum 31.12.2013 nutzbar, wenn diese aus der Zeit vor 2009 stammen. Diese Veräußerungsverluste können nur noch mit den bis Ende 2013 erzielten Wertpapierveräußerungsgewinnen verrechnet werden. Diese "Altverluste" kann ausschließlich das Finanzamt im Rahmen der Einkommensteuererklärung verrechnen, denn nur dort wurden "Altverluste" festgestellt und fortgeschrieben. Eine Verlustverrechnung bei den Geldinstituten findet nicht statt. Anleger müssen dem Finanzamt daher eine Jahressteuerbescheinigung ihrer Bank vorlegen, aus der die Veräußerungsgewinne ersichtlich sind. Dies gilt letztmalig für die Einkommensteuererklärung 2013. Sind "Altverluste" bis zum Jahr 2013 nicht vollständig verrechnet, können sie ab 2014 nur noch mit Spekulationsverlusten nach dem neuen § 23 EStG saldiert werden. Darunter fallen z.B. Gewinne aus dem Verkauf einer Mietimmobilie innerhalb von 10 Jahren nach der Anschaffung oder Gewinne aus dem Verkauf anderer Wirtschaftsgüter innerhalb eines Jahres.
Noch offene Verlustvorträge sind dann schwieriger zu nutzen, denn Gewinne aus dem Verkauf von Aktien gehören nicht mehr zu den privaten Veräußerungsgeschäften. Sie sind seit 2009 den Kapitaleinkünften zugeordnet. Ebenfalls nicht statthaft ist eine Verlustverrechnung mit erwirtschafteten Zinsen oder Dividenden.
© Steueranwalt Disqué
27.09.2013
www.disque.de