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Steuern
Haftung des Ehepartners bei Steuerschulden des Ehegatten
Steuerschulden sind persönliche Schulden des jeweiligen Ehegatten, bei dem sie entstanden sind. Das Finanzamt wendet sich aber im regelmäßigen Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten an beide Ehepartner als Gesamtschuldner. Für den Fall der Vollstreckung gibt es in der Abgabenordnung (AO) die Möglichkeit, die Aufteilung der Steuer zu beantragen und damit eine Vollstreckungsbeschränkung auf den jeweiligen Steuerschuldner zu erreichen. Jeder Gesamtschuldner haftet dann nur für seine eigenen Steuerschulden (§ 268 ff. AO). Bedauerlicherweise ist die Haftung des ohne oder mit geringeren Steuerschulden verbleibenden Ehegatten damit noch nicht ausgeschlossen. In § 278 AO wird den Finanzbehörden die Möglichkeit eröffnet, nach der Aufteilung soweit in das Vermögen des schuldenfreien Ehegatten zu vollstrecken, wie ihm vom Steuerschuldner unentgeltlich Vermögen zugewendet wurde. Das klassische Anwendungsbeispiel für diesen Zugriff ist das Eigenheim der Familie, für das nur ein Ehepartner im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist. Oft wird es vom einzigen Einkommensbezieher in der Familie finanziert. Sind der Finanzierer und der Eigentümer nicht die gleiche Person, wird dem Eigentümer des Grundstücks in der Höhe der monatlichen Raten unentgeltlich etwas zugewendet.
Die Höhe der pfändbaren Zuwendungen entspricht den geleisteten Raten über die bisherige Laufzeit für das Darlehen für Haus und Grundstück. Das Hausbeispiel entspricht dabei nur dem typischen Anwendungsfall und der am weitesten verbreiteten Gestaltungspraxis zwischen Ehegatten. Der § 278 AO kann hingegen auf jede unentgeltliche Zuwendung angewendet werden. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Finanzämter im Vollstreckungsvorgang die möglichen Eigenleistungen der Zuwendungsempfänger gerne übersehen. Im Falle einer derartigen Inanspruchnahme lohnt es sich daher, die Forderung der Finanzbehörde einer genaueren Prüfung zu unterziehen und sich sachlich mit der Behörde darüber auseinander zu setzen.
© Steueranwalt Disqué