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Steuern
Kindergeld – auf Fallen achten
Beginnt das Kind eine Ausbildung oder verdient es während des Studiums oder der Schulzeit eigenes Geld, sollten Überlegungen angestellt werden, wie das Kindergeld bzw. der Kinderfreibetrag erhalten werden können. Bezieht das mehr als 18 Jahre alte Kind eigene Einkünfte und Bezüge, kann nicht nur das Kindergeld, sondern auch der Kinderfreibetrag entfallen. Die schädliche Grenze lag bis zum Jahr 2009 bei 7.680 € und wurde ab dem Jahr 2010 auf 8.004 € angehoben. Diese Grenze gilt jedoch nicht bei Kindern unter 18 Jahren; hier wird das Kindergeld bzw. werden die Kinderfreibeträge unabhängig von den Einkünften des Kindes ausbezahlt. Hat das Kind das 18 Lebensjahr vollendet, beginnt das Rechnen und es sind Überlegungen anzustellen, was alles zu den Einkünften und Bezügen zählt und - genauso wichtig - wie diese Einkünfte reduziert werden können. Im Prinzip muss all das, was dem Kind in Geld oder Geldeswert zufließt, bei der Berechnung der eigenen Einkünfte und Bezüge berücksichtigt werden. Was nicht zu den Einkünften im steuerlichen Sinne zählt, findet bei den Bezügen Berücksichtigung. Wird das Kind während der Ausbildung mit Unterhaltszahlungen unterstützt, sind diese jedoch keine anrechenbaren Bezüge des Kindes. Der Arbeitnehmeranteil zur gesetzlichen Sozialversicherung zählt ebenfalls nicht zu den Einkünften und Bezügen eines Kindes im steuerlichen Sinne. Somit ist der Arbeitnehmeranteil bei der Ermittlung der Einkünfte und Bezüge abzuziehen. Verzichtet das Kind auf ihm zustehende Einkünfte und Bezüge, werden diese nicht gemindert.
Dies bedeutet, dass bei der Berechnung von den zustehenden Einkünften und Bezügen ausgegangen wird. Durch den Verzicht auf freiwillige Leistungen (z.B. Fahrtkostenzuschüsse) kann dagegen im Einzelfall ein Unterschreiten der Einkunftsgrenze herbeigeführt werden. Somit besteht die einzige Möglichkeit, die Einkünfte aktiv zu vermindern, in der Geltendmachung von Werbungskosten. Als Werbungskosten ist alles ansetzbar, was zum Erwerb, zur Sicherung und zur Erhaltung der Einnahmen führt. Hierzu zählen insbesondere Arbeitsmittel, Steuerberatungskosten, Berufshaftpflichtversicherungen, Fachliteratur, Kosten für Fahrten Wohnung und Arbeitstätte, unter Umständen auch Studiengebühren. Wichtig ist, sämtliche Belege eines jeden Jahres zu sammeln, damit der Arbeitnehmer-Pauschbetrag gegebenenfalls überschritten werden kann. Die Fahrt zur Berufsschule zählt beispielsweise nicht als Fahrt zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte, sondern als Reisekosten und ist somit mit den gefahrenen Kilometern anzusetzen. Eine weitere interessante Möglichkeit sind Lerngemeinschaften. Hier können die Fahrtkosten und eventuell sogar Verpflegungsmehraufwendungen geltend gemacht werden.
© Steueranwalt Disque