Steuern

Freigrenze bei Betriebsveranstaltungen

Betriebliche Veranstaltungen führen häufig zu Auseinandersetzungen mit dem Finanzamt, insbesondere wenn es um Betriebsausflüge oder die alljährlichen Kosten der Weihnachtsfeier geht. Nach den Lohnsteuerrichtlinien sind die Zuwendungen (Speisen, Getränke, Geschenke) beim Arbeitnehmer nicht als Arbeitslohn zu erfassen, falls der Bruttoaufwand (einschließlich Umsatzsteuer) 110 € je Arbeitnehmer und Veranstaltung nicht übersteigt. Es handelt sich hierbei um Freigrenze und darin lauert die Gefahr: Wird der Betrag nur um einen EURO überschritten, sind die Zuwendungen in vollem Umfang steuerpflichtig. Bei der Bemessung der Freigrenze für Betriebsveranstaltungen von 110 EURO je Arbeitnehmer sind alle Kosten einschließlich der Aufwendungen für den äußeren Rahmen zu summieren und durch die Anzahl der Teilnehmer zu teilen. Die beliebte Masche, den Teilnehmerkreis durch fiktive Teilnehmer künstlich zu erweitern, um damit die Freigrenze nicht zu überschreiten, ist auch den Finanzämtern bekannt. Oft werden Teilnehmerlisten argwöhnisch geprüft. Allzu kleinlicher Erbsenzählerei durch die Finanzämter hat das Finanzgericht Düsseldorf jedoch einen Riegel vorgeschoben. Im entschiedenen Fall hatte das Unternehmen sämtliche Beschäftigte zu einer Betriebsveranstaltung mit anschließendem Umtrunk geladen.

Freigrenze bei Betriebsveranstaltungen

Indes fanden nicht alle Beschäftigte diese Idee gut – viele blieben daher der Veranstaltung fern. Dies nahm das Finanzamt zum Anlass, den Erschienen die Kosten der Veranstaltung als steuerpflichtigen Arbeitslohn aufzubürden. Hiergegen wehrte sich das Unternehmen. Das Finanzgericht Düsseldorf (Az. 11 K 908/10 L) befand, dass es erheblich und somit zu berücksichtigen sei, wenn statt der avisierten 600 Arbeitnehmer tatsächlich nur 348 Arbeitnehmer an der Veranstaltung teilnehmen. Dies habe der Veranstalter nicht voraussehen können. Das Finanzgericht hält es für gerechtfertigt, in diesem Fall auf den geplanten Teilnehmerkreis abzustellen. Die teilnehmenden Arbeitnehmer hätten durch die Nicht-Teilnahme eines Großteils der angemeldeten Arbeitnehmer keine Bereicherung erfahren. Im Zweifel sollten Arbeitgeber also Großmut walten lassen, wenn es darum geht, Einladungen zu verteilen.

©  Steueranwalt Disque