Steuern

Beschränkung des Kostenabzugs beim häuslichen Arbeitszimmer teilweise verfassungswidrig

Seit 2007 ist die Abzugsfähigkeit der Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer stark eingeschränkt. Anerkannt werden die Aufwendungen nur noch dann, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Hiergegen klagte eine Hauptschullehrer, der seinen Unterricht täglich für zwei Stunden in einem ausschließlich beruflich genutzten häuslichen Arbeitszimmer vorbereitete. Ein Arbeitsplatz in der Schule stand ihm nicht zur Verfügung. Nach einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 13/09) verstößt die seit 2007 geltende Beschränkung gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, wenn für die berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Dem Gesetzgeber hat das Gericht auferlegt, rückwirkend für die Jahre ab 2007 einen betragsmäßig beschränkten Kostenabzug bis zur Höhe von 1.250 € zu gestatten. Von der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts können (nur) diejenigen Steuerpflichtigen profitieren, die einerseits ein häusliches Arbeitszimmer für ihre berufliche Tätigkeit nutzen, denen hierfür aber andererseits kein geeigneter anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

Beschränkung des Kostenabzugs beim häuslichen Arbeitszimmer teilweise verfassungswidrig

Betroffen sind neben der Berufsgruppe der Lehrer vor allem Verkaufsfahrer oder Außendienstmitarbeiter, da deren Fahrzeug kein geeigneter Arbeitsplatz ist. Gleiches gilt für die Werkstatt eines Handwerkers. Auch Orchestermusiker und Krankenhausärzte, denen für ihre freiberufliche Gutachtertätigkeit im Krankenhaus kein Arbeitsplatz zur Verfügung steht, werden von der Entscheidung begünstigt.

 

© Thomas M.R. Disqué

30.09.2010

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