Steuern

Die Besteuerung ausländischer Künstler

In der europäischen Union ist die Kulturindustrie protektionistisch geschützt. Dies zeigt sich durch höhere Abzüge bei ausländischen Künstlern und größere Hürden beim Engagement derselben. Sehr unübersichtlich ist die Steuerrechtslage, sowohl für die Veranstalter als auch für die Künstler selbst.

In Deutschaland sind 790.000 Erwerbstätige in Kulturberufen tätig, davon sind etwa 320.000 Personen selbständig. Im Vergleich dazu sind in der deutschen Automobilindustrie lediglich 620.000 Erwerbstätige beschäftigt. Der Gesamtumsatz der Branche lag in 2009 mit einem Anteil von 2,7 Prozent an der Gesamtwirtschaft bei etwa 130 Milliarden Euro Umsatz. Das verdeutlicht die oft vernachlässigte, große wirtschaftliche Bedeutung der Kulturindustrie in Deutschland, die auch sehr von der internationalen Verknüpfung der Kultur profitiert und zu einem regen Austausch mit Nachbarländern führt. Infolge dieser internationalen Verknüpfung ist wegen der herrschenden Freizügigkeit und Gleichbehandlung gemäß dem Maastricht-Vertrag sowie dem andererseits in der Realität bestehenden protektionistischen Schutz einheimischer Kultur und Künstler ein großes Konfliktpotenzial entstanden.

Ausgangslage
International tätige Künstler haben als nichtansässige natürliche Personen weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland; sie sind daher beschränkt einkommensteuerpflichtig. In den Fällen gewerblicher Einkünfte und Einkünfte aus selbständiger Arbeit erfolgt die Steuererhebung typischerweise nicht durch Veranlagung zur Steuer, sondern durch pauschalisierten Abzug als Quellensteuer bei der auszahlenden Stelle. Der Vergütungsschuldner ist verpflichtet, den Steuerabzug vor Auszahlung der Vergütungen auf Rechnung des beschränkt steuerpflichtigen Gläubigers vorzunehmen und abzuführen. Im steuerrechtlichen Sinne ist der beschränkt Steuerpflichtige Schuldner der Steuer, jedoch haftet gegenüber dem Finanzamt die auszahlende Stelle für den ordnungsgemäßen Einbehalt und die Abführung an das Finanzamt. § 50a EStG regelt sowohl Bemessungsgrundlage als auch Steuersatz. Da die persönliche Leistungsfähigkeit der Person außer Acht gelassen wird, bemisst sich die Steuerschuld ausschließlich nach der Bemessungsgrundlage und dem Steuersatz gemäß § 50a EStG. Bis zum Veranlagungsjahr 2009 war das Bruttohonorar als Steuerbemessungsgrundlage verankert. Danach unterlag der volle Betrag der Einnahmen ohne Abzüge etwa für Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben und Steuern dem Steuerabzug. Der pauschale Steuersatz wurde 2003 von 25 auf 20 Prozent gesenkt.

Vertragsverletzungsverfahren
Am 26. März 2007 leitete die Europäische Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland ein. Darin wurde die Bundesrepublik aufgefordert, die diskriminierenden Besteuerungsregelungen für nichtansässige Steuerpflichtige zu modifizieren. Mit Schreiben vom 5. April 2007 ermöglichte das Bundesministerium der Finanzen (BMF) daraufhin den begrenzten Abzug von Betriebsausgaben oder Werbungskosten und erhöhte den Steuersatz im Fall eines Kostenabzugs von 25 auf 40 Prozent. Das Vertragsverletzungsverfahren wurde eingestellt. Grund hierfür waren letztendlich Änderungen im EStG – rund sechs Jahre nachdem der Europäische Gerichtshof (EuGH) erstmals eine Diskriminierung ausländischer Künstler in Deutschland feststellte.
Wichtigste Änderung der Regelungen ist die annähernde Gleichstellung mit den unbeschränkt Steuerpflichtigen in Deutschland durch Vergleich der anzuwendenden Steuersätze des pauschalen Abzugs und des progressiven Steuertarifs. Dieser Diskriminierungsschutz für beschränkt Steuerpflichtige wird konsequenterweise auch Künstlern außerhalb der Europäischen Union (EU) oder dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) gewährt. Die Regelung zur Nettobesteuerung ermöglicht es, Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzuziehen und einen Steuersatz von 30 Prozent anzuwenden. Das ist jedoch Bürgern aus EU-/ EWR-Staaten vorbehalten. Für diese Künstler gilt das Wahlrecht zwischen der Nettobesteuerung und der Bruttobesteuerung zu 15 Prozent, die auch bei Nicht-EU/EWR-Bürgern zur Anwendung kommt. Reisekosten zählen jedoch nur dann zur Bemessungsgrundlage, wenn sie die tatsächlich angefallenen Fahrt- sowie Übernachtungskosten übersteigen und die Vergütungen für Verpflegungsmehraufwand die gesetzlichen Pauschbeträge übersteigen.

Probleme bei der Besteuerung
Kritik an der Ausländersteuer wird vornehmlich wegen der drohenden Doppelbesteuerung sowie der Diskriminierung ausländischer Künstler gegenüber ansässigen und der daraus resultierenden Wettbewerbsverzerrung laut. Die Besteuerungsvorschriften führen sowohl bei den Veranstaltern als auch bei den Künstlern zu Rechtsunsicherheit, Verwaltungs- und Steuermehraufwand im Vergleich zu ansässigen Künstlern. Auch nach Umsetzung der Reform bleibt das größte Problem im Zusammenhang mit der rechtzeitigen Vorlage von Informationen an das Finanzamt, der Zeitpunkt der Steuererhebung, bestehen. Konkret handelt es sich dabei um den Zeitpunkt des Kostenabzugs bei der Steuererhebung. Die Informationsgewinnung unter Mithilfe der betroffenen Künstler sowie das Bereitstellen der Information zum Zeitpunkt der Besteuerung gegenüber der Finanzverwaltung sind für die Veranstalter problematisch, genauso wie die Freistellungsanträge gemäß den Doppel­besteuerungsabkommen (DBA). Die Möglichkeit zur Nettobesteuerung ist grundsätzlich zu begrüßen, allerdings ist sie Künstlern aus Nicht-EU- oder EWR-Ländern weiterhin verwehrt. Und in der Praxis gestaltet sie sich erheblich schwieriger, als es der Wortlaut des Gesetzestextes zunächst vermuten lässt. Denn es werden nur jene Betriebsausgaben und Werbungskosten zum Abzug zugelassen, "die ihm ein beschränkt Steuerpflichtiger in einer für das Finanzamt nachprüfbaren Form nachgewiesen hat oder die vom Schuldner der Vergütung übernommen worden sind". Hierbei handelt es sich üblicherweise um Kopien von Rechnungen und Kontoauszügen.

Vorauszahlungen
Diese Vorgehensweise ist vollkommen konträr zu den branchenüblichen Praktiken. Je nach Verhandlungsposition des Künstlers sind Vorschüsse durch den Veranstalter üblich. Zu diesem Zeitpunkt, also oft mehrere Wochen bevor die Einnahmen erzielt werden, die mit den Kosten im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, liegen weder Rechnungsbelege noch Kontoauszüge dieser tatsächlich angefallenen Kosten vor. Normalerweise werden Auftritte im Rahmen von Tourneen oder Veranstaltungsreihen erst nach deren Beendigung mit dem Veranstalter abgerechnet. Daher ist auch der Zeitpunkt während der Leistungserbringung für eine Vorlage der Belege noch zu früh.
Ob die tatsächlich anfallenden Reisekosten den Vorgaben des § 50a EStG entsprechen, kann zum Zeitpunkt eines Vorschusses oft nicht ausreichend konkret bestimmt werden. Hinzu kommt, dass der Veranstalter für die Abführung der Steuer haftet oder wegen Nettovereinbarungen das Risiko für eine zu gering bemessene und einbehaltene Steuer tragen muss.
Die Praxis zeigt, dass oft ein zu hoher Betrag einbehalten und zur Bezahlung an das Finanzamt „reserviert" wird. Ein zu knapp bemessener Steuerabzug ist insofern riskant, da auf die einbehaltene Steuer quasi Steuern abgeführt werden müssen, und zwar durch den Veranstalter, nicht durch den Künstler. Die Risikobelastung des Veranstalters ergibt sich aus dem Gesetz und der Auslegungspraxis der Finanzverwaltungen.
Bei der Neugestaltung des § 50 EStG fanden die Regelungen des BMF-Schreibens zum Kulturorchestererlass aus dem Jahre 1983 Eingang in das EStG. Jedoch ist weiterhin von „ausländischen Kulturvereinigungen" die Rede. Damit sind weitere Unsicherheiten bei der Begriffsauslegung zu erwarten. Durch den Zusatz „inländische unterhaltende Darbietungen" in der Ergänzung zum Katalog der Einkünfte gemäß § 49 EStG Veranlagungsjahr 2009 verringerte sich das Risiko, denn bei der Definition des Künstlers gemäß EStG wurden die Begrifflichkeiten an das Doppelbesteuerungs-Musterabkommen angepasst, sodass in der Rechtsauslegung nunmehr Sicherheit für den Veranstalter gegeben ist. Weiterhin unklar sind die Kosten, die im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Einnahmen aus der Veranstaltung nach § 50a Abs. 3 Satz 1 EStG VJ 2009 stehen. Folge dieser Unsicherheit ist, dass bei der Nettobesteuerung von der vereinbarten Gage letztendlich weniger Kosten als tatsächlich absetzbar abgezogen werden.

Die Besteuerung ausländischer Künstler

Komplizierte Verwaltungsvorschriften
Die administrativen Anforderungen des Freistellungsantrags (§ 50d EStG) bleiben von den Reformen unberührt. Das vereinfachte Erstattungsverfahren wurde indes im Zuge der Änderungsmaßnahmen aufgehoben. EU-/EWR-Bürger haben nun ein neu geschaffenes Veranlagungswahlrecht. Eine nachträgliche Erstattung der Steuer ist für EU-Ausländer nicht mehr möglich. Beim Veranstalter führen diese Änderungen zu einer Verschlechterung des Erlasswegs. Insgesamt wurde das Vorgehen durch die Reform komplizierter. Die Erfahrung zeigt, dass auch bei den Sachbearbeitern der Finanzverwaltung Unsicherheit bei der praktischen Umsetzung der Neuregelung besteht. Das führt dazu, dass auch der Beratungsbedarf der Künstler weiter gestiegen ist. Der Veranstalter muss eigentlich eine Beratung auf dem Niveau eines Steuerberaters durchführen und in einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung den Gewinn ermitteln, der dann besteuert wird. Der erhöhte Verwaltungsaufwand, der im Zusammenhang mit der Ermittlung der Nettobemessungsgrundlage und der Erstellung einer modifizierten Steueranmeldung steht, ist wirtschaftlich vom Vergütungsschuldner zu tragen.

Lösungsansätze
Bereits vor dem Jahressteuergesetz 2009 waren branchenübliche Prozesse und Verwaltungsvorschriften für den Veranstalter risikobehaftet. Nachdem sich die Probleme mit der Steuerreform verschärften, muss der Risikoplanung, -steuerung und -kontrolle besondere Aufmerksamkeit geschenkt werden. Bei der Informationsgewinnung ist dem Veranstalter eine intensivere Kommunikation und Kooperation mit den betroffenen Künstlern zu empfehlen. Die in Deutschland gastierenden Künstler müssen von den neuen Regelungen und ihrer Anwendung Kenntnis erhalten. Um Unsicherheiten zu vermeiden, sollte man die Informationsunterlagen der Veranstalter an die aktuelle Rechtslage anpassen und frühzeitig Kontakt zu den Verantwortlichen für Steuerthemen aufnehmen. In enger Absprache sollten das Vorgehen und die Möglichkeiten einer eventuellen Befreiung oder Minderung der Abzugssteuer besprochen und festgelegt werden. Sensibilisiert man die Künstler frühzeitig für steuerrechtliche Themen, lässt sich mit Blick auf erstattungsfähige Aufwendungen für Reisekosten bei den Pauschbeträgen leichter einvernehmliches Handeln erzielen. Wegen der uneinheitlichen Rechtsauslegung sollte sich der Veranstalter denkbare steuerrechtliche Szenarien erarbeiten.
Trotz § 50 EStG Veranlagungsjahr 2009 besteht weiterhin die Gefahr, dass der Begriff „kulturelle Vereinigung" falsch ausgelegt wird. Deshalb sollte bei allen Künstlervereinigungen gemäß § 50 Abs. 4 EStG Veranlagungsjahr 2009 das Szenario eines nicht bewilligten Befreiungsantrags analysiert und bewertet werden. Gerade bei ungewöhnlichen Konstellationen mit Künstlergruppen aus dem Ausland sollte parallel dazu eine erste unverbindliche Einschätzung durch das zuständige Finanzamt eingeholt werden. Oftmals liegt diesen Gruppen ein Schreiben ihres Wohnsitzfinanzamts vor, wonach sie aufgrund eines DBA offiziell von der Abzugssteuer und meist auch der Umsatzsteuer als gemeinnützige staatlich geförderte Organisation befreit sind. Ein solches Schreiben sollte der Veranstalter seinem zuständigen Finanzamt unbedingt frühzeitig vorlegen, sodass eventuelle Beanstandungen an dem Dokument, etwa die fehlende beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache oder bei zeitlich befristeter Befreiung das entsprechende Nachfolgedokument frühzeitig behoben werden können.
Die Nichtanerkennung von Reisekosten als abziehbare Werbungskosten von den Einnahmen und ihre Auswirkungen müssen vollständig bekannt sein, um das Projektbudget entsprechend planen zu können. Ergo sind alle vorgesehenen Erstattungen und Kostenübernahmen durch den Veranstalter abzuschätzen und zu beurteilen. Um eine mögliche Steuerfreiheit gemäß § 50a Abs. 2 EStG Veranlagungsjahr 2009 zu prüfen, wonach eine Vergütung von bis zu 250 Euro von der Abzugssteuer befreit ist, sollte man die Vergütung pro Vorstellung und pro Person berechnen.
Kommt eine Veranlagung zur Einkommensteuer in Deutschland in Betracht, sind die denkbaren Anträge mit dem Lohnbuchhaltungsbüro des Veranstalters abzustimmen, um die Erfolgsaussichten sowie die tatsächliche Steuerlast möglichst genau einschätzen zu können.
Soll der Vertrag steuerlich optimiert werden, sind gerade bei komplexen Sachverhalten – wo die Leistung erbracht wird – inländische von ausländischen Entgelten klar zu unterscheiden. So vermeidet man bei der Finanzverwaltung Interpretationsspielraum. Und bei der Berechnung der Steuerschuld werden tatsächlich nur diejenigen Entgelte in Form von Honorarzahlungen und Reisekostenerstattungen besteuert, die in Bezug zur inländischen Leistungserbringung stehen.
Reisekosten von Drittstaatlern können vom Veranstalter erstattet oder übernommen werden. Daher sollten bereits vor Vertragsabschluss die sonstigen Vergütungen analysiert werden, um zu klären, ob sie eventuell bei Berechnung der Steuerlast zur Bemessungsgrundlage gehören.
Erstattungsfähige Aufwendungen sollte man ebenfalls vertraglich regeln, um sie entsprechend den Pauschbeträgen des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 EStG zu gestalten.
Die Auszahlung von Tagegeld in Abhängigkeit zur Aufenthaltsdauer der Künstler ist in der Branche üblich und weit verbreitet. Allerdings gehen die Vorstellungen über angemessene Tagessätze je nach Herkunft und Status der Künstler oft weit auseinander. Also sollte man den Künstlern die Auswirkungen eines vereinbarten Tagesgeldsatzes, der über den erwähnten Pauschbeträgen liegt, in den Vertragsverhandlungen verdeutlichen und die steueroptimierten Gestaltungsmöglichkeiten einer Entgeltzahlung zwischen Honorar und Tagegeld aufzeigen.
Dem Veranstalter ist schließlich die steuerrechtlich günstige, wenn auch in der Branche nicht weit akzeptierte, Bruttohonorarvereinbarung zu empfehlen. Hintergrund ist, dass die vom Vergütungsschuldner übernommene Abzugssteuer inklusive des Solidaritätszuschlags auch zur Bemessungsgrundlage zählt. Deshalb sollten diese Belastungen bei den Vertragsverhandlungen steueroptimiert gestaltet und verteilt werden. Dabei ist darauf zu achten, dass durch die Gestaltungsmöglichkeiten nicht der Eindruck einer verdeckten Auszahlung von Entgelten, etwa einer Erstattung von Verpflegungskosten bei gleichzeitiger Zahlung von Tagegeldern, entsteht.
Im Zusammenhang mit den Freistellungsanträgen nach § 50d EStG sollte der Veranstalter das Verfahren beschleunigen, indem er den Antrag so früh wie möglich an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) verschickt. Erfahrene Sachbearbeiter empfehlen, das amtliche Formblatt mit den Angaben des Künstlers, der freizustellen ist, von ihm oder seinem Stellvertreter unterschrieben per Fax an das BZSt zu versenden. Spätere Eintragungen, etwa zur Höhe des Entgelts sowie der übernommenen oder erstatteten Reisekosten, können zu einem späteren Zeitpunkt problemlos nachgetragen werden.

Folge für die Kulturlandschaft
Die angesprochenen Gesetzesänderungen waren dringend geboten. Dass die Reformen nicht zu einer umfassend zufriedenstellenden Lösung führen, verwundert angesichts der Komplexität des Themas nicht. Man sollte sie als Verbesserung eines problembehafteten Besteuerungssystems sehen, das an sich ungeeignet erscheint. Doch es sieht so aus, als würde man die daraus resultierende Ungleichbehandlung der Künstler und den erhöhten Verwaltungs- und Beratungsaufwand der Veranstalter in Kauf nehmen. Dabei wäre ein unbürokratisches, harmonisiertes und verständliches System, das zur Gleichbehandlung mit ansässigen Künstlern führt, allen Beteiligten zu wünschen.

19.10.2010

 

Quelle: DATEV magazin, Das Magazin für Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Rechtsanwälte, Herausgeber: DATEV eG, Nürnberg, Ausgabe 5/2010