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Veranlagung (Glossar)
Steuerpflichtige haben gemäss § 46 der Einkommensteuerdurchführungsverordnung (EStDV) eine jährliche Einkommensteuererklärung für das abgelaufene Kalenderjahr (Veranlagungszeitraum) unter anderem dann abzugeben, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte mehr als 7.664 EURO betragen hat und darin keine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, enthalten sind. Steuerpflichtige werden dann zur Einkommensteuer veranlagt. Eine Steuererklärung ist außerdem abzugeben, wenn zum Schluss des vorangegangenen Veranlagungszeitraums ein verbleibender Verlustabzug festgestellt worden ist. Bei einigen Kapitaleinkünften ist es nicht möglich, die Abgeltungsteuer direkt an der Quelle einzubehalten und an die Finanzbehörden abzuführen. Als Beispiele hierfür mögen dienen die Zinsen aus Privatdarlehen, die Gewinne aus der Veräußerung von Geschäftsanteilen an einer GmbH oder die Erträge aus ausländischen thesaurierenden Investmentvermögen. Der Steuerpflichtige hat diese Kapitaleinkünfte dann im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung zu deklarieren, falls der bezifferte Gesamtbetrag der Einkünfte überschritten wird. Im Geltungsbereich der Abgeltungsteuer kommt eine Günstigerprüfung zur Anwendung, falls der Grenzsteuersatz eines Steuerpflichtigen unter 25 % liegt und dieser seine Kapitaleinkünfte gegenüber dem Finanzamt mittels einer Einkommensteuererklärung deklariert (Veranlagungswahlrecht). Ist die individuelle Steuerbelastung (Steuersatz) geringer als die vom Geldinstitut für Abgeltungsteuer einbehaltenen 25 %, wird die Differenz von Amts wegen ermittelt und erstattet.
© Thomas M.R. Disqué
05.12.2008
www.disque.de
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