Glossar

Sparer-Pauschbetrag (Glossar)

Der Sparer-Freibetrag und der Werbungskosten-Pauschbetrag werden zusammengefasst und ab dem 01.01.2009 als Sparer-Pauschbetrag bezeichnet. Bis zur Höhe des Sparer-Pauschbetrages sind Einkünfte aus Kapitalvermögen steuerfrei. Der Abzug der tatsächlichen Werbungskosten ist ab dem 01.01.2009 nicht mehr statthaft. Der Sparer-Pauschbetrag beträgt 801 EURO für Ledige. Werden Ehegatten gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt, beträgt der Sparer-Pauschbetrag 1.602 EURO. Betragen die Einkünfte aus Kapitalvermögen im Steuerjahr voraussichtlich nicht mehr als 801 bzw. 1.602 EURO, können Steuerpflichtige bei ihrem Kreditinstitut einen Freistellungsauftrag stellen. Mit dem Freistellungsauftrag wird das Geldinstitut angewiesen, fällige Zinseinnahmen vom automatisierten Steuerabzug freizustellen. Freistellungsaufträge dienen der Vereinfachung, da Einkünfte aus Kapitalvermögen bis zur Höhe des Sparer-Pauschbetrages nicht der Einkommensteuer unterliegen.


© Thomas M.R. Disqué
23.11.2008
www.disque.de


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