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Partiarische Darlehen (Glossar)
Bei einem partiarischen Darlehen handelt es sich um ein Beteiligungsdarlehen. Als Gegenleistung für die Gewährung eines Darlehens erhält der Darlehnsgeber einen Anteil am Gewinn oder am Umsatz des Darlehensnehmers, zumeist eines Unternehmens. Häufig wird zusätzlich eine angemessene Verzinsung des Darlehens vereinbart. Das Darlehen wird dem Unternehmen als Fremdkapital gewährt, der Darlehensgeber erhält wegen der Darlehenshingabe keinen Einfluss auf die Unternehmensgeschäfte. Wurde der Darlehensvertrag nach dem 31.12.2008 geschlossen, unterliegen die laufenden Erträge des Darlehens und etwaige Veräußerungsgewinne der Abgeltungsteuer, unabhängig von der Haltedauer. Wurde der Darlehensvertrag vor dem 01.01.2009 vereinbart, sind Zahlungen des Darlehnsnehmers über dem Nennwert als sonstiger Vorteil steuerpflichtig und zum allgemeinen Einkommensteuertarif zu versteuern. Bei Zahlungen durch Dritte besteht eine Steuerpflicht zum allgemeinen Einkommensteuertarif nur bei Veräußerung binnen zwölf Monaten.
© Thomas M.R. Disqué
17.11.2008
www.disque.de
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