Glossar

Lebensversicherungen (Glossar)

Lebensversicherungen sichern Risiken der versicherten Person (z.B. Todesfall oder Langlebigkeit) wirtschaftlich ab. Zwischen der Versicherungsgesellschaft und dem Versicherungsnehmer wird ein Lebensversicherungsvertrag abgeschlossen. Bei Eintritt des Versicherungsfalls (Tod oder Erreichen eines bestimmten Zeitpunktes) ist an den Versicherungsnehmer die vereinbarte Versicherungsleistung auszuzahlen. Ob und wie viel Steuern auf die Auszahlung bei Vertragsablauf, Kündigung oder Veräußerung anfallen, hängt vom Zeitpunkt ab, zudem der Vertrag geschlossen wurde. Entscheidend ist vor allem, ob der Vertragsschluss vor oder nach dem 01.01.2005 datiert.
- Vertragsschluss vor dem 01.01.2005
Vollständig steuerfrei sind Auszahlungen aus Lebensversicherungsverträgen oder fondsgebundenen Rentenversicherungen, die vor dem 01.01.2005 abgeschlossen wurden. Voraussetzung ist aber, dass der Vertrag am Laufzeitende, bei einer Kündigung oder bei einer Veräußerung drei Kriterien erfüllt: 1. Die Laufzeit beträgt mindestens zwölf Jahre. 2. Beiträge wurden mindestens fünf Jahre gezahlt. 3. Es wurde ein Todesfallschutz von mindestens 60 % der Beitragssumme vertraglich vereinbart. Letzterer Punkt gilt allerdings nur bei Vertragsbeginn ab dem 31. März 1996. Wird eine der drei Kriterien nicht erfüllt, werden Steuern auf den Ertrag fällig. Die bei Ablauf des Vertrages fällige Leistung (bei Kündigung der Rückkaufswert) wird dann um die gezahlten Beiträge gekürzt, die Differenz ist als Ertrag steuerpflichtig. Ab dem 01.01.2009 sind hierfür 25 % Abgeltungsteuer vom Versicherer einzubehalten und an die Finanzbehörde abzuführen. Bei der Veräußerung einer Lebensversicherung obliegt dem Versicherer lediglich eine Meldepflicht. Der Versicherungsnehmer kann gezahlte Versicherungsbeiträge vom Veräußerungserlös abziehen und hat etwaig verbleibende Erträge dem Finanzamt im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung zu deklarieren.
- Vertragsschluss ab dem 01.01.2005
Lebensversicherungsverträge, die erst ab dem Jahr 2005 gezeichnet wurden, sind weniger vorteilhaft, da die Auszahlungen teilweise steuerpflichtig sind. Wird bei privaten Renten- und Kapitallebensversicherungen das Kapital einmalig ausgezahlt, sind die Hälfte der Erträge mit dem persönlichen Steuersatz zu versteuern, wenn nachfolgende Kriterien erfüllt sind:

Lebensversicherungen (Glossar)

 1. Der Vertrag läuft bis mindestens zum 60. Lebensjahr des Versicherten. 2. Beiträge wurden mindestens fünf Jahre gezahlt. 3. Die Mindestvertragslaufzeit beträgt zwölf Jahre. 4. Die Versicherung wird nicht vor Ablauf von zwölf Jahren gekündigt. Wird ein Kriterium nicht erfüllt oder wird die Versicherung veräußert, ist ab 2009 Abgeltungsteuer fällig. Selbst wenn der Versicherungsvertrag regulär endet oder gekündigt wird, überweist der Versicherer vom Ertrag 25 % Abgeltungsteuer an die Finanzbehörden, auch wenn gar keine Steuer fällig ist. Versicherte sind gezwungen, zuviel bezahlte Steuern über ihre Einkommensteuererklärung vom Finanzamt zurückzufordern. Die Hälfte der Erträge unterliegt dann dem persönlichen Steuersatz.
Monatliche Rentenzahlungen, die aus einer klassischen oder fondsgebundenen Rentenversicherung herrühren ("Private Rentenversicherung"), unterfallen ebenfalls nicht der Abgeltungsteuer. Steuerpflichtig ist nur der Ertragsanteil der Rente. Wird die Lebensversicherung vorzeitig gekündigt, war bis zum 31.12.2008 der Rückkaufswert mit dem persönlichen Steuersatz zu versteuern, falls die Mindestvertragslaufzeit von zwölf Jahren nicht eingehalten wurde. Ab dem 01.01.2009 sind vom Rückkaufswert 25 % Abgeltungsteuer zu entrichten. Wird die Lebensversicherung veräußert, unterfällt der bei der Veräußerung erzielte Wertzuwachs ab dem 01.01.2009 der Abgeltungsteuer.

 


© Thomas M.R. Disqué
14.11.2008
www.disque.de


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