Glossar

Kontenabruf (Glossar)

Kontenabruf ist der Zugriff staatlicher Stellen auf Kontostammdaten (Name, Geburtstag, Adresse) von Personen, die im Inland eine Bankverbindung unterhalten. Seit dem Jahr 2003 dürfen Finanzbehörden insbesondere (aber nicht nur) zum Zwecke der Strafverfolgung auf diese Kontostammdaten zugreifen und anderen Behörden hierüber Auskunft erteilen. Häufiger Anwendungsfall des Kontenabrufs ist die Weigerung von Steuerpflichtigen, ihre Einkommensverhältnisse offen zu legen. Mit Einführung der Abgeltungsteuer wird der Kontenabruf durch die Finanzbehörden modifiziert. Ab dem 01.01.2009 ist der Kontenabruf nur noch statthaft, falls:
- Kapitalerträge und Veräußerungsgewinne im Privatvermögen nach bis zum 31.12.2008 geltendem Recht zu besteuern sind;
- ein Steuerpflichtiger dies beantragt, weil er die ihm zuzurechnenden Kapitaleinkünfte seinem niedrigeren persönlichen Einkommensteuersatz unterwerfen möchte ("Veranlagungswahlrecht");
- Personen steuerliche Vergünstigungen in Anspruch nehmen wollen, zum Beispiel Krankheitskosten oder Spenden als außergewöhnliche Belastungen;
- Eltern Kindergeld beantragen und hierfür die Einkünfte des Kindes von Bedeutung sind;
- Steuerpflichtige festgesetzte Steuern nicht zahlen;
- Personen staatliche Leistungen beantragen, für die die Höhe des Einkommens von Bedeutung ist (zum Beispiel BAföG oder Wohngeld);
- Steuerpflichtige dem Abruf zustimmen.


© Thomas M.R. Disqué
14.11.2008
www.disque.de


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