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Wirtschaft
Frist für Coronahilfe-Schlussabrechnungen bis zum 31.08.2023 verlängert
Corona-Hilfen wurden seit 2020 in der Regel auf Basis von prognostizierten Umsatzrückgängen und Fixkosten beantragt. Die endgültige Höhe der Leistungen wird aber anhand der tatsächlich realisierten Geschäftsentwicklung ermittelt. Dies macht eine Schlussabrechnung erforderlich, die zur Nachzahlung oder Rückforderung von Zuschüssen führen kann. Die Frist für die Schlussabrechnungen der Corona-Wirtschaftshilfen wurde bis zum 31.08.2023 verlängert. In begründeten Einzelfällen können prüfende Dritte eine Fristverlängerung bis zum 31.12.2023 beantragen. Die Frist für die Abrechnung der Neustarthilfen (Neustarthilfe, Neustarthilfe Plus und Neustarthilfe 2022) endete bereits am 31.03.2023. Wer Überbrückungshilfe I bis IV, Novemberhilfe oder Dezemberhilfe durch prüfende Dritte (Steueranwalt, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer) beantragt hat, muss bis zum 31.08.2023 eine Schlussabrechnung einreichen, ebenfalls durch einen prüfenden Dritten. Voraussetzung ist, dass für die beantragten Programme ein Bewilligungsbescheid bzw. Teilablehnungsbescheid vorliegt.
Auf Basis der eingereichten Schlussabrechnung wird die Antragsberechtigung erneut geprüft und anhand der tatsächlich realisierten Umsatzzahlen und der tatsächlich entstandenen förderfähigen Fixkosten im jeweiligen Förderzeitraum die endgültige Höhe der Leistung berechnet. Im Rahmen der Schlussabrechnung können unbeabsichtigte Fehleingaben berichtigt werden. Der Schlussbescheid wird dem prüfenden Dritten übermittelt, der ihn dann an den Antragsteller weiterleitet. Die Frist für Rückzahlungen wird durch die Bewilligungsstelle im Schlussbescheid festgesetzt. Eine Stundung der Rückzahlung oder Ratenzahlung soll ermöglicht werden – hierüber entscheidet die Bewilligungsstelle im Einzelfall auf Anfrage.
14.07.2023
© Steueranwalt Disqué ®
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