Wirtschaft

Mindestlohn steigt 2024 auf 12,41 €

Der gesetzliche Mindestlohn soll zum 01.01.2024 um 41 Cent auf 12,41 € steigen – das empfiehlt die Mindestlohnkommission. Für das Jahr 2025 ist   eine weitere Erhöhung um 41 Cent geplant, sodass der Mindestlohn ab Januar 2025 auf 12,82 € steigen soll. Die Angabe zum Mindestlohn bezieht sich immer auf den Brutto-Betrag. Wie viel von der Erhöhung nach Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen netto verbleibt, hängt unter anderem von der Steuerklasse, dem Familienstand und der Anzahl der Kinder ab. Vorgeschlagen wird die Erhöhung von der Mindestlohnkommission, die dann durch Rechtsverordnung umgesetzt wird. Die Mitglieder der Kommission orientieren sich dabei an der Tarifentwicklung und wägen ab, welche Höhe des Mindestlohns geeignet ist, zu einem angemessenen Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beizutragen, faire und funktionierende Wettbewerbsbedingungen zu ermöglichen und die Beschäftigung nicht zu gefährden, so zumindest die Selbstdarstellung. Die Mindestlohnkommission wird alle fünf Jahre neu berufen. Sie besteht aus je drei Vertretern von Gewerkschaften und Arbeitgebern, außerdem gibt es eine Vorsitzende und zwei wissenschaftliche bzw. beratende Mitglieder. Die beiden beratenden Mitglieder sind nicht stimmberechtigt. Die Empfehlung der Mindestlohnkommission ist unverbindlich, es handelt sich um einen Vorschlag. Letztendlich muss das Bundesarbeitsministerium eine Verordnung erlassen, in der die Höhe des Mindestlohns festgelegt wird. Normalerweise ist das eine reine Formsache. Das Bundesarbeitsministerium übernimmt die Empfehlung und erlässt die entsprechende Rechtsverordnung. Im Jahr 2023 wurde allerdings zum ersten Mal die Empfehlung in der Kommission nicht einvernehmlich getroffen.

Mindestlohn steigt 2024 auf 12,41 €

Die Arbeitnehmervertreter (Gewerkschaften) wollten einen höheren Mindestlohn von mindestens 13,50 € und wurden von der Arbeitgeberseite überstimmt. Anspruch auf den Mindestlohn haben auch Minijobber. Früher galt bei Minijobs, dass bei einer Erhöhung des Mindestlohns weniger Stunden gearbeitet werden konnten, bis die erlaubte Lohngrenze erreicht wurde. Inzwischen ist gesetzlich festgelegt, dass Minijobber 10 Stunden pro Woche (zum Mindestlohn) arbeiten dürfen. Die Minijob-Grenze wird entsprechend angepasst. Wer noch nicht 18 Jahre alt ist und keinen Berufsabschluss hat, hat keinen Anspruch auf den Mindestlohn. Das betrifft zum Beispiel Ferienjobs von minderjährigen Schülern. Für Auszubildende gilt nicht der Mindestlohn, sondern die Mindestvergütung für Auszubildende. Diese kann jedoch unterschritten werden, wenn ein geltender Tarifvertrag eine geringere Vergütung vorsieht. Bei Praktikanten ist zu unterscheiden: Bei einem Pflichtpraktikum, das Teil des Studiums ist, gibt es keinen Mindestlohn. Bei einem Orientierungspraktikum, das freiwillig absolviert wird, besteht ebenfalls grundsätzlich kein Anspruch auf Mindestlohn, es sei denn, das Praktikum dauert länger als drei Monate.

14.07.2023
© Steueranwalt Disqué ®
www.disque.de