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Wirtschaft
Corona-Hilfen – Schlussabrechnungen stehen an
Seit dem Jahr 2020 gibt es staatliche Unterstützungsleistungen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie. Aufgrund der nicht einheitlichen Terminologie („Überbrückungshilfe“, „Dezemberhilfe“, „Neustarthilfe“ etc.) ist es schwer, den Überblick zu behalten. Ungeachtet dessen sind nunmehr für sämtliche Unterstützungsleistungen Schlussabrechnungen zu erstellen. Beginnend zum 01.05.2022 können diese bei der zuständigen Stelle eingereicht werden. Derzeitiger Endtermin für die Schlussabrechnungen ist der 31.12.2022. Wie schon die Anträge müssen auch die Schlussabrechnungen über prüfende Dritte eingereicht werden. Dies sind Steueranwälte, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer. Inhaltlich geht es vor allem darum, die bei der Erstellung der Anträge häufig geschätzten Umsätze und Fixkosten nun in der tatsächlich entstandenen Höhe mitzuteilen. Zudem sind fehlerhafte Angaben bei der ursprünglichen Antragstellung durch den prüfenden Dritten zu berichtigen. Wird es versäumt, die Schlussabrechnung fristgerecht einzureichen, sind die Konsequenzen drastisch:
Ohne Schlussabrechnung sind die Unternehmen verpflichtet, die erhaltenen Corona-Hilfen in voller Höhe zurückzuzahlen und zwar unabhängig davon, ob die in den Anträgen vermerkten Umsätze und Kosten zutreffend beziffert wurden oder nicht. Nach Prüfung der Schlussabrechnung durch die Bewilligungsstelle wird im Schlussbescheid die endgültige Förderhöhe festgestellt. Je nach Ergebnis kann es hierbei zur Bestätigung der bewilligten Mittel oder zu einer Nach- oder Rückzahlung kommen.
14.07.2022
© Steueranwalt Disqué ®
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