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Wirtschaft
Aufbewahrungspflichten
Nachstehend aufgeführte Buchführungsunterlagen können nach dem 31. Dezember 2009 vernichtet werden:
Aufzeichnungen aus 1999 und früher. Inventare, die bis zum 31.12.1999 aufgestellt worden sind. Bücher, in denen die letzte
Eintragung im Jahre 1999 oder früher erfolgt ist. Unterlagen dürfen nicht vernichtet werden, wenn sie von Bedeutung sind für eine begonnene Außenprüfung, für anhängige steuerstraf- oder bußgeldrechtliche Ermittlungen, für ein schwebendes oder auf Grund einer Außenprüfung zu erwartendes Rechtsbehelfsverfahren oder zur Begründung der Anträge an das Finanzamt und bei vorläufigen Steuerfestsetzungen.
Es ist darauf zu achten, dass auch die elektronisch erstellten Daten für 10 Jahre vorgehalten werden müssen.
© Thomas M.R. Disqué
30.09.2010
www.steueranwalt.org
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