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Recht
Inhalte mit ChatGPT erstellen - klingt gut, aber...
Viele planen, eine KI wie ChatGPT im Rahmen Ihrer beruflichen Tätigkeit einzusetzen. Schnell mal einen Text zu einem Thema erstellen lassen – zum Beispiel, um diesen für die neue Homepage oder für eine Produktpräsentation zu verwenden - klingt verlockend. Und es ist neidlos anzuerkennen: Tools wie ChatGPT & Co. können schon eine ganze Menge. Die Möglichkeiten reichen von Zielgruppenanalysen über die Zusammenstellung von Präsentationsunterlagen bis zur Erstellung von Werbetexten für Broschüren und Flyer. Beim Einsatz der Ergebnisse im gewerblichen Bereich werden jedoch viele Rechtsgebiete tangiert, vor allem das Urheberrecht, das allgemeine Persönlichkeitsrecht und das Datenschutzrecht. Es droht also Ungemach aus verschiedenen Richtungen und Rechtsverletzungen können teuer werden. Das deutsche Urheberrecht (§ 2 Abs. 1 UrhG) schützt verschiedene Arten von Werken: Texte, Musik, Grafiken, Fotos, Videos, technische Zeichnungen, Code oder auch Datenbanken. Unabhängig davon, um welches Werk es sich konkret handelt, ist die Voraussetzung für ein schutzfähiges Werk immer ein menschlicher Schaffensakt. Selbst wenn die Eingabe der Prompts (also der Befehle) in ChatGPT oder in eine andere KI durch einen Menschen erfolgt, wird die schöpferische Leistung jedoch von der KI erbracht und nicht von einem Menschen. Und damit ist ein mit künstlicher Intelligenz geschaffenes Werk in aller Regel nicht vom Urheberrecht geschützt. Inhalte, also auch Texte, die von einer KI erzeugt wurden, können also von jedermann uneingeschränkt genutzt werden und zwar sowohl für private als auch für geschäftliche Zwecke. Auch bereits existente Werke können in den Prompt einer KI eingegeben werden, zum Beispiel um einen Fachartikel zusammenzufassen und in einfachen bzw. allgemeinverständlichen Worten wiederzugeben (Exzerpt). Jedoch besteht bezüglich dem neu geschaffenen Ergebnis kein Urheberrecht mehr. Und die Inhalte sind in dem KI-Tool gelandet und werden dort gegebenenfalls durch Dritte weiterverwendet und weiterverwertet. Man sollte es sich also vorher genau überlegen, ob berufliche/betriebliche Inhalte (eigene Texte, Fotos etc.) in eine KI einspeist werden.
Und auch umgekehrt gilt: Sollen Texte oder andere urheberrechtlich geschützte Inhalte in eine KI eingeben werden, um das Ergebnis für nicht private Zwecke zu nutzen, erfordert dies eine Genehmigung des Urhebers. Jedoch wird nicht nur das Urheberrecht bei der Verwendung von KI-Tools berührt. Fast immer stellt sich bei der Nutzung von Fotos und Videos mit Personen die Frage, inwieweit diese im Rahmen eines KI-Prompts genutzt werden dürfen. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht setzt hier enge Grenzen. Zwar lassen sich mit einer Einwilligung der fotografierten oder gefilmten Personen die Risiken minimieren. Aber nicht immer kann eine Einwilligung vorher eingeholt werden und nicht immer ist eine nachträgliche Genehmigung möglich, zum Beispiel bei älteren Fotos oder Filmen. Noch kritischer wird es bei der Verwendung von personenbezogenen Daten, da geltendes Datenschutzrecht mit hohem Sanktionspotential ins Spiel kommt und zu beachten ist. Sobald personenbezogene Daten in einer KI-Anwendung genutzt werden (zum Beispiel um einen Arbeitsvertrag für einen neuen Mitarbeiter zu erstellen) greift die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Für die Verarbeitung der erforderlichen Daten (zum Beispiel Name, Geschlecht und Geburtsdatum des neuen Mitarbeiters) bedarf es einer passenden Rechtsgrundlage, die die Nutzung der personenbezogenen Daten in einer KI-Anwendung erlaubt. Und damit geht viel Rechtsunsicherheit einher.
14.07.2023
© Steueranwalt Disqué ®
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