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Recht, Wirtschaft und Soziales - Änderungen ab 2018
- Ab dem 1. Januar 2018 gilt nun branchenunabhängig der gesetzliche Mindestlohn ohne jedwede Einschränkungen. Liegen die Tarifverträge unter dem Mindestlohn, sind sie unwirksam. Da die Mindestlohnkommission den Mindestlohn alle zwei Jahre festlegt, beträgt er auch für das Jahr 2018 erneut 8,84 € brutto. Mehrere Branchen-Mindestlöhne, wie z.B. in der Pflegebranche und im Elektrohandwerk, steigen aber schon ab dem 1. Januar 2018.
- Zum Teil trat das neue Mutterschutzgesetz schon 2017 in Kraft. Ab dem 1. Januar 2018 gilt, dass auch Schülerinnen und Studentinnen vom Mutterschutz profitieren und im Schutzzeitraum von Pflichtveranstaltungen befreit sind. Zudem verlängert sich die Mutterschutzfrist von 8 auf 12 Wochen, wenn das geborene Kind eine Behinderung hat. Ferner soll der Kündigungsschutz künftig auch für Frauen gelten, die nach der 12. Schwangerschaftswoche eine Fehlgeburt erleiden.
- Das neue Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) soll dafür sorgen, dass sich Betriebsrenten, vor allem in kleineren Betrieben in Zukunft stärker verbreiten und auch Geringverdiener vor Altersarmut schützen. Das Tarifpartnermodell verfolgt das Ziel, beide Seiten zur betrieblichen Altersversorgung zu motivieren. Unter anderem ist dafür eine steuerliche Förderung geplant. Arbeitgeber erhalten einen direkten Steuerzuschuss, wenn sie Geringverdiener, die weniger als 2.200 € brutto verdienen, eine Betriebsrente anbieten.
- Das neue Entgelttransparenzgesetz, das schon seit dem 6. Juli 2017 in Kraft ist, verbietet eine ungleiche Bezahlung aufgrund des Geschlechts. Männer und Frauen müssen bei gleicher Arbeit den gleichen Lohn erhalten. Das Gesetz gibt allen Arbeitnehmern ab dem 1. Januar 2018 nun auch einen individuellen Anspruch zu erfahren, wie viel die Kollegen in vergleichbarer Position verdienen. Der Anspruch besteht aber nur bei Betrieben, die mehr als 200 Arbeitnehmer beschäftigen.
- Ab dem 1. Januar 2018 steigt die Erwerbsminderungsrente. Eine Erwerbsminderungsrente bekommen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die aufgrund einer Krankheit nicht oder nur noch eingeschränkt arbeiten können und bei denen die bis zu dem Zeitpunkt der Arbeitsminderung angesammelte Rente zum Leben nicht ausreicht. Die Zurechnungszeit verlängert sich für diejenigen, die ihren Beruf nicht mehr voll ausüben können, um drei Jahre. Sie werden künftig bei der Rente so behandelt, als hätten sie bis zum 65. Lebensjahr voll gearbeitet. Die Zurechnungszeit stieg bereits 2014 von 60 auf 62 Jahre und steigt nun für Neurentner weiter, im Jahr 2018 auf 62 Jahre und drei Monate.
- Die Reform des Schwerbehindertenrechts durch das Bundesteilhabegesetz aus dem Jahr 2016 geht auch Anfang 2018 in eine neue Runde. Ab Januar 2018 gilt ein ganz neues SGB IX mit neu geordneten Rechtsnormen. Die Teilhabeleistung für die Eingliederung behinderter Arbeitnehmer ist dann komplett im SGB IX zu finden. Aber auch eine neue Vorschrift für das Arbeitsrecht findet sich im SGB IX. Die Neuerung, dass eine Kündigung gegenüber einem schwerbehinderten Arbeitnehmer ohne Unterrichtung der Schwerbehindertenvertretung unwirksam ist, gilt jedoch bereits seit dem 30. Dezember 2016.
- Ab 2018 sinkt der durchschnittliche Zusatzbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung von 1,1% auf 1,0%. Der Beschluss des Gesundheitsministeriums ist jedoch nicht bindend, so dass die gesetzlichen Krankenkassen davon abweichen können und es zu Beitragsunterschieden kommen kann. Den Zusatzbeitrag trägt jeder Arbeitnehmer selbst.
- Der Bundesrat stimmte der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2018 zu. Hartz IV-Bezieher bekommen daher ab dem 1. Januar 2018 etwas mehr Geld. Der Regelsatz für Alleinstehende steigt auf 416 € monatlich. Das sind 7 € mehr im Monat als noch im Jahr 2017. Paare erhalten 374 € pro Partner anstatt bislang 368 €. Der Regelsatz für Kinder bis zu 6 Jahren steigt von 237 € auf 240 €. 6 bis 13- Jährigen erhalten 296 € (zuvor 291 €) und Jugendliche bis 18 Jahre bekommen 316 € (bislang 311 €).
- Ab 2025 wird die Rente in ganz Deutschland einheitlich berechnet. Durch das Rentenüberleitungs- Abschlussgesetz wird ab dem 1. Juli 2018 in 7 Schritten der Rentenwert im Osten an den im Westen geltenden Wert angepasst. Der erste Schritt ab 1. Juli 2018 bewirkt, dass sich der Ostwert an den Westwert auf 95,8 Prozent anpasst. In den folgenden Jahren erfolgt eine Anpassung um jeweils weitere 0,7 Prozent. Demzufolge erreicht der Rentenwert Ost am 1. Juli 2024 100 Prozent des Rentenwerts West.
- Beim Kreditkartenmissbrauch oder Missbrauch beim Online-Banking haften Verbraucher in der Regel nur noch bis zu einem Betrag von 50 € statt wie bisher bis zu 150 €. Eine Ausnahme gilt nur in Fällen von grober Fahrlässigkeit. Um dem betroffenen Kunden fahrlässiges Verhalten nachzuweisen, werden dem Zahlungsdienstleister in Zukunft zusätzliche Beweismittel abverlangt.
- Häuslebauer können den Vertrag mit einem Bauunternehmer künftig innerhalb von 14 Tagen widerrufen. Zudem müssen die Bauverträge mehr Details und klare Fristen enthalten. So muss die Baufirma unter anderem einen verbindlichen Termin angeben, zu dem das Gebäude fertig wird.
- Ab Januar 2018 steigt das Bußgeld für Autofahrer, die mit ungeeigneten Reifen unterwegs sind. Statt wie bisher 60 € droht nun ein Bußgeld in Höhe von 75 €. Zudem dürfen ab Januar 2018 nur noch Winter- und Ganzjahresreifen mit dem Alpine-Symbol verkauft werden. Eine Kennzeichnung mit dem M+S-Symbol ist dann nicht mehr ausreichend. Autofahrer dürfen die Reifen, die sie vor 2018 gekauft haben, aber noch bis Ende September 2024 nutzen.
- Da ab Januar 2018 neue Typ- und Regionalklassen gelten, ändern sich die Versicherungstarife für Fahrzeuge. Auch die Abgasuntersuchung wird 2018 verschärft. Die sogenannte Endrohrmessung wird dann verpflichtend. Das gilt selbst dann, wenn die elektronische On-Board-Diagnose (OBD) keine Fehler ergeben hat.
-Nach 100 Jahren endet das deutsche Branntweinmonopol. Tausende kleine Obstbrennereien können ab dem Jahreswechsel keinen Rohalkohol mehr an die staatliche Monopolverwaltung verkaufen, die dafür bislang eine Garantiesumme weit oberhalb des Marktpreises gezahlt hatte.
01.01.2018
© Steueranwalt Disqué
www.disque.de