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Recht
Rechtsfragen zum Urlaubsanspruch
Häufig sind Fragen zum Urlaubsanspruch Gegenstand von Auseinandersetzungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Einige praxisrelevante Fragestellungen sollen nachfolgend erörtert werden:
-Wie viele Urlaubstage stehen jedem Arbeitnehmer zu?
Regelmäßig wird der jedem Arbeitnehmer zustehende jährliche Erholungsurlaub im Arbeitsvertrag vereinbart. Unter Umständen ist die Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs auch im einschlägigen Tarifvertrag festgelegt. Zu beachten sind jedoch die gesetzlichen Mindesturlaubsregelungen des Bundesurlaubsgesetzes. Von diesen Regelungen darf zum Nachteil des Arbeitnehmers weder im Arbeitsvertrag noch im Tarifvertrag abgewichen werden.
-Gesetzlicher Mindesturlaub
Gesetzlich steht jedem Arbeitnehmer ein jährlicher Mindesturlaub von 24 Werktagen zu. Das Gesetz geht noch immer von einer Sechstagearbeitswoche aus. Der Samstag ist also im Rahmen des gesetzlichen Urlaubsanspruchs als vollwertiger Urlaubstag anzurechnen. Insgesamt stehen einem Arbeitnehmer sonach mindestens 4 Wochen Erholungsurlaub zu.
-Wer legt die zeitliche Lage des Urlaubs fest?
Die zeitliche Lage des Arbeitnehmerurlaubs wird vom Arbeitgeber bestimmt. Verlangt der Arbeitnehmer für einen bestimmten Zeitraum Erholungsurlaub, ist dieser Wunsch vom Arbeitgeber zu berücksichtigen, es sei denn, dringende betriebliche Belange (z. B. arbeitsintensive Zeiten im Einzelhandel in der Vorweihnachtszeit, Betriebsferien, krankheitsbedingte Ausfälle anderer Arbeitnehmer) stehen dem entgegen. Dem Urlaubswunsch eines Arbeitnehmers können berechtigte Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer entgegenstehen. In diesem Fall hat der Arbeitgeber eine Auswahlentscheidung zu treffen, die er nach sozialen Gesichtspunkten vornehmen muss. Zu berücksichtigen sind die Ferienzeiten bei Arbeitnehmern mit schulpflichtigen Kindern, die Urlaubsmöglichkeiten des Ehegatten oder die Urlaubsregelung in den vergangenen Jahren.
-Was ist zu beachten, wenn der Arbeitgeber den Mitarbeiter vorzeitig aus dem Urlaub zurückbeordert?
Es sind die gesetzlichen Regelungen des Bundesurlaubsgesetzes zu beachten, die einen Mindeststandard für den Erholungsurlaub des Arbeitnehmers festlegen. Das Gesetz enthält allerdings keine Regelungen über den vorzeitigen Abbruch des vom Arbeitgeber bewilligten Urlaubs. Unzulässig ist es, wenn sich der Arbeitgeber den Anspruch auf vorzeitige Beendigung des Urlaubs im Arbeitsvertrag vorbehält (Bundesarbeitsgericht, Az.: AZR 405/90). Grundsätzlich kann also der Arbeitgeber nur in gegenseitigem Einvernehmen mit dem Arbeitnehmer den bereits bewilligten Urlaub widerrufen bzw. die vorzeitige Rückkehr verlangen. Gleichwohl kann der Arbeitnehmer in Ausnahmefällen auch verpflichtet sein, seine Arbeit trotz Urlaubs wieder aufzunehmen. Diese Pflicht resultiert aus seiner allgemeinen Treuepflicht, die Bestandteil jedes Arbeitsverhältnisses ist. Von Bedeutung ist hierbei auch, ob der Arbeitnehmer den Urlaub bereits angetreten hat oder nicht.
-Kann der Arbeitgeber den bewilligten Urlaub widerrufen, wenn der Arbeitnehmer diesen noch nicht angetreten hat?
Hat der Arbeitgeber den vom Arbeitnehmer beantragten Erholungsurlaub bewilligt, ist diese Zusage grundsätzlich rechtlich bindend und unwiderruflich (Bundesarbeitsgericht, Az.: 9 AZR 11/05). Soll die Urlaubsbewilligung widerrufbar sein, muss der Arbeitgeber sich den Widerruf ausdrücklich vorbehalten. Nur falls dringende betriebliche Gründe es rechtfertigen, kann der Arbeitgeber den bereits bewilligten, aber vom Arbeitnehmer noch nicht angetretenen Urlaub widerrufen. Bloße finanzielle Einbußen des Unternehmens rechtfertigen den Widerruf jedoch nicht.
-Kann der Arbeitgeber die vorzeitige Rückkehr aus dem bereits angetretenen Urlaub verlangen?
Hat der Arbeitnehmer den bewilligten Urlaub bereits angetreten, sind die Anforderungen, die den Arbeitgeber zur Rückholung des Arbeitnehmers berechtigen, wesentlich höher als bei einem bloß bewilligten, aber noch nicht angetretenen Urlaub. Nur in absoluten Ausnahmesituationen kann der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer die vorzeitige Rückkehr an den Arbeitsplatz verlangen, zum Beispiel bei einer existenziellen Notlage des Betriebs. Voraussetzung ist, dass vernünftige Alternativen zum Urlaubsabbruch fehlen.
-Welche Folgen hat es, wenn der Arbeitnehmer zurückbeordert wird?
Dem Arbeitnehmer bleibt der nicht genommene Urlaub erhalten. Daneben hat der Arbeitgeber alle Aufwendungen zu ersetzen, die dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit dem Nichtantritt oder dem vorzeitigen Abbruch des Urlaubs entstehen. Dazu gehören auch die Kosten für die Stornierung, für eine Umbuchung oder für den Rückflug.
16.10.2017
© Steueranwalt Disqué ®
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