Newsletter
Top Schlagworte
Top Artikel
Recht
Künstlersozialabgabe sinkt ab 2018 auf 4,2 Prozent
Ab dem Jahr 2018 sinkt der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung von 4,8 % auf 4,2 %. Der Künstlersozialabgabesatz sinkt damit im zweiten Jahr hintereinander und liegt im Jahr 2018 um einen Prozentpunkt niedriger als 2016 (5,2 %). Dies sei im Wesentlichen das Ergebnis der verstärkten Prüf- und Beratungstätigkeit der Deutschen Rentenversicherung und der Künstlersozialkasse seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Stabilisierung des Künstlersozialabgabesatzes zu Beginn des Jahres 2015, so das zuständige Bundesministerium für Arbeit und Soziales. 2015 und 2016 waren rund 50.000 abgabepflichtige Unternehmen neu erfasst worden. Im selben Zeitraum hatten sich circa 17.000 abgabepflichtige Unternehmen bei der Künstlersozialkasse gemeldet. Über die Künstlersozialversicherung werden derzeit rund 185.000 selbständige Künstler und Publizisten als Pflichtversicherte in den Schutz der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung einbezogen. Die selbständigen Künstler und Publizisten tragen wie abhängig beschäftigte Arbeitnehmer die Hälfte ihrer Sozialversicherungsbeiträge selbst.
Die andere Beitragshälfte wird durch einen Bundeszuschuss (20 %) und durch die Künstlersozialabgabe der Unternehmen (30 %) finanziert. Abgabepflichtig sind Unternehmen, die künstlerische und publizistische Leistungen in Anspruch nehmen bzw. verwerten. Die Künstlersozialabgabe wird als Umlage erhoben. Der Abgabesatz wird jährlich für das jeweils folgende Kalenderjahr festgelegt und beträgt derzeit 4,8 %. Bemessungsgrundlage sind alle in einem Kalenderjahr an selbständige Künstler und Publizisten gezahlten Entgelte.
30.06.2017
© Steueranwalt Disqué ®
www.disque.de