Recht

Höherer Mindestlohn ab 2017

Arbeitnehmer mit Anspruch auf den Mindestlohn haben seit dem 1. Januar 2017 Anspruch auf zusätzliche 34 Cent pro Stunde. Arbeitgeber müssen dies bereits ab der ersten Lohnabrechnung im neuen Jahr beachten, andernfalls drohen Sanktionen. Der allgemeine gesetzliche Mindestlohn wurde zum 1. Januar 2017 je Zeitstunde von 8,50 € auf 8,84 € brutto erhöht. Dies entschied die Mindestlohnkommission in einem Beschluss am 28.06.2016. Ob Arbeitgeber sich an die Neuregelung halten, wird vom Zoll überprüft. Verstöße können mit einer Geldbuße von bis zu 500.000 € sanktioniert werden. Die im Mindestlohngesetz (MiLoG) verankerten Bußgeldtatbestände stellen also für Arbeitgeber ein erhebliches finanzielles Risiko dar. Arbeitgeber sollten daher prüfen, ob bei den Arbeitsverträgen (z.B. Anpassung der Arbeitszeiten bei Minijobs) und bei den Zahlungen (statt 8,50 € pro Zeitstunde 8,84 €) Änderungsbedarf besteht. Zu beachten ist, dass auch für Monats- oder Jahresgehälter der Mindestlohn als - gedachter - Stundenlohn gilt. Liegt der vereinbarte Stundenlohn unterhalb der Grenze von 8,84 € und besteht Anspruch auf Zahlung des Mindestlohns, so ist dem Arbeitnehmer zwingend ein höherer Lohn zu gewähren.

Höherer Mindestlohn ab 2017

Vorsicht bei Minijobs: Wird die Vergütung erhöht, so ist gleichzeitig die Stundenzahl zu reduzieren, um die 450-€-Grenze nicht zu überschreiten. Soll die Arbeitszeit nicht reduziert werden, so besteht die Möglichkeit, das Arbeitsverhältnis in einen sogenannten "Midi-Job" umzuwandeln. Der Arbeitnehmer darf dann bis zu 850 € monatlich verdienen. Nachteil: es ist möglicherweise Lohnsteuer einzubehalten.

29.03.2017
© Steueranwalt Disqué ®
www.disque.de