Newsletter
Top Schlagworte
Top Artikel
Recht
Arbeitsvertrag exakt formulieren
Viele Arbeitgeber motivieren ihre Arbeitnehmer mit zusätzlichen Entgeltleistungen, den sogenannten Sonderzahlungen. Hierzu gehören beispielsweise das Weihnachts- und das Urlaubsgeld sowie Gewinnbeteiligungen. Diese Zahlungen sind freiwillig. Grundsätzlich haben Arbeitnehmer hierauf keinen rechtlichen Anspruch. Jedoch erwirbt ein Arbeitnehmer einen solchen Anspruch, wenn die Sonderzahlung in der Vergangenheit vorbehaltlos für drei Jahre in Folge geleistet wurde. Hierauf sollten Arbeitgeber achten. Sonderzahlungen sollten daher im Arbeitsvertrag möglichst genau schriftlich geregelt werden. Viele Unternehmen belasten zum Jahreswechsel hohe Lohn- und Gehaltszahlungen – nicht selten sind neben dem Weihnachtsgeld im November oder Dezember auch Sonderleistungen an ausgewählte Mitarbeiter zu zahlen. Diese Bonusstrategie sollte von Zeit zu Zeit überprüft werden. Vor allem Sonderzahlungen, die Arbeitnehmern aufgrund betrieblicher Übung zustehen, sind häufig ein Zankapfel. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat jüngst entschieden, dass einem im Laufe des Jahres ausscheidenden Begünstigten die anteilige Zahlung zusteht.
Das Gericht urteilte im Sinne eines Bauleiters, der in der Vergangenheit mehrmals im Dezember eine vom Betriebsergebnis abhängige Sonderzahlung erhalten hatte, nicht aber für das Jahr, in dem er Ende November das Unternehmen verließ. Das BAG erachtete es als unerheblich, dass die Sonderzahlung nicht immer gleich hoch gewesen war – dies sei für eine vom Betriebsergebnis abhängige Sonderzahlung typisch, so das BAG. Arbeitgeber sollten daher ihre Arbeitsverträge dahingehend überprüfen, ob die Voraussetzungen zur Gewährung der Sonderzahlungen eindeutig umschrieben sind.
29.10.2016
© Steueranwalt Disqué ®
www.disque.de