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Recht
Höherer Selbstbehalt bei Düsseldorfer Tabelle
In der "Düsseldorfer Tabelle" werden vom Oberlandesgericht Düsseldorf in Abstimmung mit den anderen Oberlandesgerichten und der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages Regelsätze für den Kindesunterhalt und die sogenannten Selbstbehalte festgelegt. Zum 1.1.2015 wurde der für Unterhaltspflichtige zu berücksichtigende Selbstbehalt erhöht. Der notwendige Selbstbehalt steigt für unterhaltspflichtige Erwerbstätige von 1.000 € auf jetzt 1.080 €, sofern Unterhaltspflichtige für minderjährige Kinder zur Zahlung verpflichtet sind. Dies gilt auch für Heranwachsende bis zum 21. Lebensjahr, wenn diese im Haushalt eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden. Für nicht erwerbstätige Unterhaltsverpflichtete steigt der Selbstbehalt von 800 € auf jetzt 880 €. Die Anpassung berücksichtigt unter anderem die Erhöhung der SGB II-Sätze ("Hartz IV") ab dem 1. Januar 2015. Der Kindesunterhalt wurde nicht erhöht, da er sich nach dem durch das Bundesfinanzministerium festzusetzenden steuerlichen Kinderfreibetrag richtet.
Eine Anhebung des Kinderfreibetrages durch das Bundesfinanzministerium soll voraussichtlich im Laufe des Jahres 2016 erfolgen. Bis zu einer Anhebung verbleibt es bei den derzeitigen Kindesunterhaltsbeträgen. Ferner werden die Selbstbehalte bei Unterhaltspflichten gegenüber Ehegatten, dem betreuenden Elternteil eines nichtehelichen Kindes, volljährigen Kinder oder gegenüber Eltern des Unterhaltspflichtigen angehoben.
30.06.2015
© Steueranwalt Disqué ®
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