Recht

Pfändungsschutzkonto lässt Kontopfändung ins Leere laufen

Eine Kontopfändung kann existenziell bedrohlich sein. Nicht nur das abrupte Fehlen liquider Mittel für die Begleichung der Miete, Löhne oder Lieferantenrechnungen birgt Ungemach. Immer mehr Banken erachten eine Kontopfändung als willkommenen Anlass, um sich von umsatzschwachen Bankkunden zu trennen. Auf der Gläubigerseite hingegen hat sich die Kontopfändung als probates Mittel erwiesen, Außenstände ressourcenschonend beizutreiben. Die Beauftragung von Gerichtsvollziehern wird zusehends als ineffizient erachtet, weil sich diese immer häufiger als verkappte Sozialarbeiter gerieren und die Erfolgsquote stetig sinkt. Auch die Finanzämter bedienen sich zur Beitreibung von Steuerschulden gerne der Kontopfändung, da ihnen die hierfür erforderlichen Daten bereits vorliegen. Die Daten wurden ihnen von den Steuerpflichtigen quasi auf dem Silbertablett serviert. In jeder Steuererklärung wird der Erklärende zur Angabe seiner Bankverbindung aufgefordert mit dem scheinheiligen Argument, diese Angabe diene der erleichterten Auszahlung von Steuererstattungen. Ein Schelm, wer Böses dabei denkt. Ein Rettungsanker, zumindest dem Schlimmsten zu entgehen, kann ein Pfändungsschutzkonto sein, das sogenannte „P-Konto“. Es wurde im Jahr 2012 eingeführt. Jeder Kontoinhaber hat einen Rechtsanspruch darauf, dass sein bestehendes Girokonto in ein P-Konto  umgewandelt wird. Die Umwandlung ist vom Kontoinhaber zu beantragen. Es besteht aber nur Anspruch auf ein P-Konto. Mehrere P-Konten können auch dann nicht beantragt werden, wenn der Antragsteller zuvor über mehrere Konten verfügte. P-Konten sind zudem nur als Einzelkonten statthaft. Gemeinschaftskonten (zum Beispiel ein Eheleute-Konto) können nicht als P-Konto geführt werden. Hier muss zuvor das Gemeinschaftskonto in zwei Einzelkonten umgewandelt werden.

Pfändungsschutzkonto lässt Kontopfändung ins Leere laufen

Wird das P-Konto gepfändet, so erhält der Kontoinhaber automatischen Pfändungsschutz in Höhe eines Grundfreibetrages in Höhe von 1.045,04 Euro je Kalendermonat. Der Pfändungsfreibetrag kann jedoch nur in Anspruch genommen werden, wenn auf dem P-Konto zu diesem Zeitpunkt ein entsprechendes Guthaben vorhanden ist. Zur Kreditschöpfung eignet sich das P-Konto also nicht. Über den Grundfreibetrag kann der Kontoinhaber auch nach erfolgter Kontopfändung jederzeit verfügen, zum Beispiel durch Überweisungen, Daueraufträge oder Lastschriften. Die Art der Einkünfte (Gehalt, Sozialleistung, Mietertrag) ist ebenso irrelevant wie der Zeitpunkt des Zahlungseinganges. Der Pfändungsfreibetrag gilt jeweils für einen Kalendermonat. Der Grundfreibetrag errechnet sich für eine Person. Ist der Kontoinhaber anderen zum Unterhalt verpflichtet, so erhöht sich der Grundfreibetrag. Wichtig: Die Umwandlung in ein P-Konto kann auch dann noch beantragt werden, wenn für das Konto bereits Pfändungen vorliegen. Wird die Umwandlung in ein P-Konto innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses beim Kreditinstitut vollzogen, dann greift die Schutzwirkung des P-Kontos ab dem Zeitpunkt der Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses. Für die Bearbeitung des Antrages auf Umwandlung eines Kontos in ein P-Konto haben die Geldinstitute (nur) drei Werktage Zeit.

03.07.2014
© Steueranwalt Disqué
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