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Recht
Restschuldbefreiung zukünftig schon nach drei Jahren
Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger stellte ihre Pläne für die zweite Stufe der Insolvenzrechtsreform vor. Angestrebt ist ein Mentalitätswandel im Insolvenzrecht. Für viele ist Insolvenz gleichbedeutend mit persönlichem Versagen und endgültigem Scheitern. Mit der mehrstufigen Insolvenzrechtsreform sollen die Rahmenbedingungen so geändert werden, dass Insolvenz eine echte Chance zum Neuanfang bietet. Auf der zweiten Stufe der Reform wird das Verbraucherinsolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahren neu geregelt. Der Anstieg auf 109.000 Verbraucherinsolvenzen im vergangenen Jahr zeigt, dass die Überschuldung privater Haushalte weiter zunimmt. Aber auch kleinere Unternehmen geraten häufig in finanzielle Schieflage. Zur Überschuldung führen oft unternehmerisches Wagnis und wirtschaftliches Engagement, also genau die Triebkräfte, die die Wirtschaft dringend benötigt. Im Koalitionsvertrag ist vorgesehen, einen schnelleren Neustart zu ermöglichen, indem das Verfahren der Restschuldbefreiung von sechs auf drei Jahre verkürzt wird.
Die Halbierung von sechs auf drei Jahre soll es aber nicht zum Nulltarif geben. Gezielte Anreize sind erforderlich, möglichst viele Schulden zu begleichen, damit die beschleunigte Restschuldbefreiung auch im Interesse der Gläubiger ist. Restschuldbefreiung soll es daher nur geben, wenn in dieser Zeit die Verfahrenskosten und ein Viertel der Schulden beglichen werden. Kann der Schuldner diese Voraussetzungen nicht erfüllen, kommt es wie bisher erst nach sechs Jahren zur Restschuldbefreiung.
© Steueranwalt Disque