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Recht
Die Unternehmergesellschaft (UG)
Vor einigen Jahren urteilte der Europäische Gerichtshof (EuGH) in mehreren Grundsatzentscheidungen zur Niederlassungsfreiheit, dass Gesellschaften, die zwar in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) nach deren Recht wirksam gegründet wurden, ihre Aktivitäten aber hauptsächlich oder ausschließlich in einem anderen Mitgliedstaat ausüben, dort ohne Einschränkungen anerkannt werden müssen. Auf dem Gebiet der haftungsbeschränkten Gesellschaftsformen stand die deutsche GmbH seitdem in Konkurrenz mit anderen europäischen Gesellschaftsformen, die gegenüber der deutschen GmbH vermeintliche Vorteile in ihrer Verwaltung versprachen. Besonderer Beliebtheit erfreuten sich die englische Private Company limited by shares (Limited) oder die französische Societe á responsabilite limitee (S.á.r.l.) – nicht zuletzt aufgrund des Umstands, dass beide Gesellschaftsformen kein Mindeststammkapital erfordern.
Gesellschaftsgründung
Auch ist die Gründung, etwa die der Limited, zunächst unbürokratischer. Sie erfolgt schlicht durch Eintragung ins britische Handelsregister. Dafür müssen neben Registrierungsantrag und Einzahlung der Registrierungsgebühr im Wesentlichen nur ein Gesellschaftsvertrag mit einem gewissen Mindestinhalt sowie einer notariellen oder anwaltlichen Bestätigung der Gründungserklärung eingereicht werden. Der Verwaltungssitz selbst muss sich nicht im Vereinigten Königreich befinden, es genügt vielmehr eine zustellungsfähige Adresse. Für die Satzung der Gesellschaft werden Standardformulare bereitgestellt.
In Deutschland hingegen bedarf es zur Gründung eines notariellen Gründungsakts. Zudem existieren relativ strenge Regeln über die Kapitalaufbringung und -bewertung. Sie betreffen bereits die Gründungsphase vor Eintragung der GmbH ins Handelsregister, um so ein gewisses Maß an Gläubigerschutz sicherzustellen. Folglich muss auch ein Mindestmaß an haftendem Kapital vorhanden und der Wert der als Haftungssubstanz eingebrachten Vermögensgegenstände objektiv gewährleistet sein. Erst dann darf sich die GmbH als eigenständige Rechtspersönlichkeit in den Geschäftsverkehr begeben und die Gründergesellschafter werden von ihrer persönlichen Haftung frei.
Steigerung der Attraktivität
Infolge der EuGH-Entscheidungen nahm der Anteil der Limited gemessen an der Gesamtzahl an Gesellschaftsneugründungen von 0,3 Prozent (2002) auf 14,8 Prozent (2005) immens zu. Gleichzeitig sank die Anzahl der GmbHs von knapp 970.000 im Jahr 2005 auf etwa 935.000 Ende 2007. Von dieser Tendenz alarmiert, wurde über die Zukunftsfähigkeit der deutschen GmbH spekuliert, was letztlich beim deutschen Gesetzgeber Reformbestrebungen auslöste. Ziel: Die Attraktivität der deutschen GmbH musste gesteigert werden. Mit dem am 1. November 2008 in Kraft getretenen Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) wurden folglich unter anderem Unternehmensgründungen vereinfacht und beschleunigt.
Die UG (haftungsbeschränkt)
Die Unternehmergesellschaft (UG), auch "Mini-GmbH" genannt, ist eine Sonderform der GmbH. Kann das für eine GmbH-Gründung notwendige Mindeststammkapital von 25.000 Euro nicht aufgebracht werden, ist es seit der GmbH-Reform nun möglich, sich bereits mit nur einem Euro Kapitaleinlage pro Gesellschafter vorerst als eine sogenannte UG (haftungsbeschränkt) zusammenzuschließen. Im Gegenzug ist die Gesellschaft verpflichtet, eine Rücklage zu bilden, die nur zu bestimmten Zwecken eingesetzt werden darf, unter anderem zur Kapitalerhöhung aus eigenen Mitteln, [§ 5a Abs. 3 des Gesetzes die GmbH betreffend (GmbHG)]. Damit wird die Zulässigkeit von Ausschüttungen verringert und so die Haftungssubstanz in der Gesellschaft gehalten, damit nach und nach das Mindeststammkapital einer GmbH angespart wird.
Gründungserleichterungen
Auch ist im Inland kein Verwaltungssitz mehr erforderlich. Die Rechtsform der GmbH kann auch dann gewählt werden, wenn das Unternehmen eine Geschäftstätigkeit außerhalb Deutschlands anstrebt. Damit ist auch die Exportfähigkeit der GmbH sichergestellt. Eine weitere Vereinfachung bei der Gründung liegt darin, dass ein Musterprotokoll für Standardgründungen von Ein-PersonenGesellschaften und Mehr-Personen-Gesellschaften mit bis zu drei Gesellschaftern und nur einem Geschäftsführer eingeführt wurde. Für diese Mustergesellschaften sind die Kosten der Beurkundung und der Registeranmeldung geringer. Außerdem ist das Genehmigungsverfahren für die Gewerbeerlaubnis vom Eintragungsverfahren ins Handelsregister abgekoppelt worden. Nun muss die Gewerbeerlaubnis nicht mehr zwingend schon bei Anmeldung der Gesellschaft zum Handelsregister vorliegen.
Konkurrenzfähigkeit der GmbH
Die mit dem MoMiG verfolgte Steigerung der Attraktivität ist dem deutschen Gesetzgeber bestens gelungen, denn die neue UG erfährt seit ihrer Einführung größte Beliebtheit. Von November 2008 bis Ende 2009 sind bundesweit bereits 21.000 UGs gegründet worden, also bei ungefähr einem Viertel aller GmbH-Anmeldungen fangen die Gründer erst einmal klein an, bevor sie zur ausgewachsenen GmbH heranwachsen. Ende September 2010 existierten in Deutschland bereits 39.000 UGs." Das durchschnittliche Stammkapital einer UG liegt dabei gerade einmal bei 1.250 Euro." Dennoch haben bis Ende 2010 immerhin schon 230 dieser sogenannten MiniGmbHs den Sprung zur vollen GmbH geschafft.` Trotz der geringen Kapitalausstattung scheint die Insolvenzquote bei den UGs im Normalbereich zu liegen." Der Erfolg der GmbH-Reform ist damit so durchschlagend, dass nicht nur die GmbH selbst, sondern auch das Konzept zum Exportschlager werden könnte. Denn auch in Österreich wird bereits überlegt, das Modell der deutschen UG oder einer „GmbH light" mit niedrigerem Stammkapital einzuführen.
Die englische Limited hat dagegen deutlich an Bedeutung verloren. Sie erlebte zwar von 2004 bis 2008 eine Hochphase mit knapp 40.000 Gesellschaften in Deutschland, stellte sich aber schnell als eine eher flüchtige Erscheinung heraus, da trotz der hohen Gründungszahlen gleichzeitig auch ein Schwund von 40 bis 50 Prozent zu verzeichnen war. Seit Einführung des MoMiG sind die Neuanmeldungen deutlich zurückgegangen. 2009 erfolgten bereits wieder 8,6 Prozent aller Neugründungen als GmbH, davon 1,5 Prozent als UG und 7,1 Prozent als klassische GmbH mit vollem Stammkapital, wohingegen der Anteil der Limited gerade einmal 0,4 Prozent betrug." Im ersten Quartal 2011 lag das Verhältnis von UG-Neugründungen zu Limited-Gründungen sogar bei ungefähr zehn zu eins." Diese Zahlen unterstreichen, dass der befürchtete Flächenbrand in der deutschen Gesellschaftsrechtslandschaft durch geschicktes gesetzgeberisches Handeln lediglich zum Strohfeuer wurde. Mitursächlich ist sicher auch, dass das Renomee der GmbH selbst in Gestalt der UG trotz ihrer geringen Kapitalausstattung deutlich besser ist als das der Limited. Der Geschäftsverkehr bringt den heimischen vertrauten Gesellschaftsformen meist mehr Vertrauen entgegen als einer ausländischen Briefkastenfirma, nachdem deren Ruf durch einige unseriöse Unternehmen stark in Mitleidenschaft gezogen worden ist.
Seit November 2008 steht Unternehmensgründern als Rechtsform eine Variante der guten alten GmbH zur Verfügung. Der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) als kleiner Schwester der GmbH wurde von der deutschen Rechtswissenschaft an der Wiege seinerzeit wenig Gutes gesungen. Zu Unrecht: denn bis zum Frühjahr 2011 waren in die Handelsregister rund 47.605 UG(h) eingetragen. Mit knapp 11.000 Eintragungen liegt Nordrhein-Westfalen deutlich vor dem Freistaat Bayern mit rund 7.900 eingetragenen Mini-GmbHs. Schon bezogen auf die absolute Zahl der UG(h) überrascht es, dass nur etwa 3.111 Kommanditgesellschaften (KG) mit einer Mini-GmbH als Komplementär eingetragen sind.
Die Komplementär-UG(h)
Die Zulässigkeit einer Mini-GmbH als Komplementär ist in der registergerichtlichen Praxis unbestritten. Eigentlich erscheint es nur konsequent, als vollhaftende Komplementärin eine UG(h) mit geringem Haftkapital anstelle einer GmbH mit dem Mindestkapital von 25.000 Euro einzusetzen. Schließlich besteht eine latente Rechtsunsicherheit, ob die Praxis mit § 30 des Gesetzes die GmbH betreffend (GmbHG) vereinbart ist, wonach die Komplementär-GmbH, die keinen eigenen Kapitalbedarf hat, der von ihr geführten KG ihr eingezahltes Stammkapital als Darlehen zur Verfügung stellt, damit es nicht wirtschaftlich sinnlos bei der GmbH selbst verbleibt.
Neben der Verwendung als Komplementär-UG(h) ist die Mini-GmbH prädestiniert für nicht kapitalintensive Unternehmen mit einem gewissen Haftungsrisiko, wie etwa EDV-Berater. Häufig handelt es sich um Einzelunternehmer, denen man die Rechtsform der UG(h) nicht als mangelnde Seriosität auslegen wird.
Rücklagenbildung
Bekanntlich muss die Mini-GmbH in ihrer Bilanz eine gesetzliche Rücklage bilden, in die jeweils ein Viertel des Jahresüberschusses einzustellen ist. Schon in der Begründung des Gesetzes wird darauf hingewiesen, dass auch bei Identität zwischen Gesellschafter und Geschäftsführer der Gewinn erst nach dem Geschäftsführergehalt zu thesaurieren ist; danach hat es der Gesellschafter-Geschäftsführer selbst in der Hand, seinen Lebensunterhalt zu gestalten. Die Kritik, damit sei nicht sichergestellt, jemals ein Haftkapital von 25.000 Euro zu erreichen, lief ins Leere. Unter Verweis auf die englische Limited zeigte sich der Gesetzgeber unbeeindruckt.
Thesaurierungspflicht
Ziel der Gewinnthesaurierung ist es, die Eigenkapitalausstattung im Wege einer gestreckten Kapitalaufbringung zu erhöhen. Wie gesagt, es besteht keine zeitliche Begrenzung. Solange allerdings die Gesellschaft kein eingetragenes Stammkapital in Höhe des Mindeststammkapitals von 25.000 Euro hat, gilt die Pflicht zur Bildung der gesetzlichen Rücklage weiter. Nicht umwandlungsfähig ist der Bilanzgewinn als solcher, vielmehr ist gemäß § 29 GmbHG ein Beschluss über die Ergebnisverwendung zu fassen und im Hinblick auf die Thesaurierungspflicht zu dokumentieren. Das kann schon bei der Bilanzfeststellung geschehen.
Nichtigkeit des Jahresabschlusses
Bildet die UG(h) entgegen dem gesetzlichen Gebot trotz eines Gewinns keine Rücklagen, hat das die Nichtigkeit des Jahresabschlusses analog § 276 Abs. 1 Nr. 1 Aktiengesetz (AktG) zur Folge. Auch ein Beschluss über die Gewinnverwendung ist in solchen Fällen analog § 253 Abs. 1 Satz 1 AktG nichtig. Der Geschäftsführer, der Auszahlungen trotz eines nichtigen Verwendungsbeschlusses zulässt, haftet gemäß § 43 GmbHG persönlich. Die Gesellschafter haben einen derartig ausgeschütteten Gewinn zurückzugewähren. Die Thesaurierungspflicht entfällt, wenn die Gesellschaft durch Rücklagenbildung genügend Eigenmittel erhält, um eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln durchzuführen und das auch vollzieht, oder eine Kapitalerhöhung durch Einlage der Gesellschafter durchgeführt und dadurch im Ergebnis das Erfordernis eines Mindeststammkapitals erfüllt wird.
Umfirmierung
Die Mini-GmbH kann sich sodann nach § 4 GmbHG umfirmieren, muss es aber nicht. Da es sich auch bei der UG(h) um eine GmbH handelt, sind die Vorschriften des Umwandlungsgesetzes nicht anzuwenden. Die nach § 5a Abs. 3 GmbHG gebildete Rücklage kann demnach, sofern sie nicht für die Erhöhung des Stammkapitals verwendet wurde, aufgelöst werden. Interessanterweise bleibt ein Gesellschafter, dessen UG(h) die Rücklagen nicht in Stammkapital umwandelt, flexibler. Denn bei den Rücklagen nach § 5a Abs. 3 GmbHG ist eine Verrechnung mit Verlusten und Verlustvorträgen zulässig.
Die Umwandlung der gesetzlichen Rücklage in Stammkapital ist eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln und damit eine Satzungsänderung.
Bei einer derartigen Kapitalerhöhung gelten für die UG(h) keinerlei Erleichterungen. Insbesondere muss eine testierte Bilanz vorliegen, die nicht älter als acht Monate sein darf (§§ 57c, e GmbHG). Bei kleinen und mittleren Unternehmen können die Abschlussprüfer im Sinne des Gesetzes auch vereidigte Buchprüfer sein. Ist die Bilanz älter als acht Monate, ist eine Zwischenbilanz aufzustellen. Sie muss die Gliederung und Bewertung der Jahresbilanz fortführen.
Umwandlungsbeschluss
Die Umwandlung der Rücklagen in Stammkapital erfolgt nach den §§ 57c, 53 Abs. 2 GmbHG durch einen notariell zu beurkundenden Kapitalerhöhungsbeschluss. Der Überlegung, ob hierfür nicht – wie bei der ersten Einzahlung – eine einfache Bescheinigung des Geschäftsführers genüge, kann zumindest für die Praxis nicht gefolgt werden.
Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen. In der Regel werden neue Stammeinlagen gebildet (§ 55 Abs. 3 GmbHG). Denkbar ist aber auch die Erhöhung des Nennbetrags der alten Anteile, da diese voll eingezahlt sind, solange keine Nachschusspflichten bestehen. Auf den Erhöhungsbeschluss folgt der Übernahmevertrag zwischen der Gesellschaft und dem Übernehmer des neuen Kapitalanteils. Die Erklärung der Gesellschaft wird durch die Geschäftsführer formfrei abgegeben. Sie erfolgt konkludent spätestens mit der Anmeldung zum Registergericht. Die Erklärung des Übernehmers bedarf dann der notariellen Form.
Anteilsrechte
Die neuen Anteilsrechte stehen den Gesellschaftern zwingend im Verhältnis ihrer bisherigen Beteiligung am Stammkapital zu. Ein abweichender Beschluss ist nichtig. Dadurch kann es zu Spitzenbeträgen kommen, wenn der Gesamtbetrag nicht durch zehn beziehungsweise fünf teilbar ist. § 57k GmbHG lässt hier allerdings gemeinsame Geschäftsanteile zu, an denen selbstständig veräußerliche und vererbliche Teilrechte bestehen, wie das nachfolgende Beispiel verdeutlicht:
Am voll eingezahlten Stammkapital einer UG(h) von 1.500 Euro sind A mit 700 Euro und B mit 500 Euro beteiligt, 300 Euro hält C. Nach sonnigen Jahren wird das Kapital auf 50.000 Euro erhöht. Gemäß § 9 Kapitalerhöhungsgesetz (KapErhG) entfallen auf A zwingend 23.333,33 Euro, auf B 16.666,67 und auf C 10.000 Euro. Um das zu vermeiden, kann man jetzt entweder für A und B einen gemeinsamen neuen Anteil von 40.000 Euro bilden – wobei die Mitgliedschaftsrechte von beiden nur gemeinsam ausgeübt werden dürfen – oder man bildet nur einen neuen Geschäftsanteil von 50 Euro, an dem A ein Teilrecht von 33,33 Euro und B ein Teilrecht von 16,67 Euro zusteht. Im Übrigen lauten deren Geschäftsanteile auf 23.300 Euro und 16.650 Euro und lassen sich entsprechend teilen.
Kapitalerhöhung durch Eigenmittel
Die Umwandlung der gesetzlichen Rücklage in Stammkapital ist selbstverständlich nur eine Möglichkeit, die Anwendung der für die UG(h) ansonsten geltenden Sonderregeln zu beenden. Davon unberührt bleiben die gewöhnlichen Formen einer Kapitalerhöhung. Vor allem kann sie mithilfe von Eigenmitteln der Gesellschafter jederzeit vorgenommen werden.
Bareinlagen
Hierbei handelt es sich um eine gewöhnliche Kapitalerhöhung zumeist durch Bareinlagen. Nach dem Grundsatz der Volleinzahlung gemäß § 5a Abs. 2 Satz 1 GmbHG ist dabei zu beachten, dass die Einlage dem Konto der Gesellschaft in voller Höhe gutgeschrieben werden muss. Das lässt sich aus § 5a Abs. 1 GmbHG ableiten, der vom Wortlaut her nicht auf die Gründung beschränkt ist und gemäß § 5a Abs. 4 GmbHG bis zu dem Zeitpunkt gilt, ab dem die UG(h) als GmbH zu betrachten ist. Die Anmeldung der Kapitalerhöhung durch Bareinlagen hat gemäß § 78 GmbHG – im Gegensatz zur einfachen Satzungsänderung – durch sämtliche Geschäftsführer zu erfolgen. Ob man sich hier vertreten lassen kann, ist umstritten. Unzulässig ist die Vertretung jedenfalls bei einer strafbewehrten Versicherung, wonach die Einlagen voll eingezahlt sind und zur freien Verfügung des Geschäftsführers stehen. Im Anschluss an die Übernahme sind die Einlagen zu leisten, ehe die Anmeldung und Eintragung erfolgen können.
Sacheinlagen
Bei einer Kapitalerhöhung durch Sacheinlagen gelten die Grundsätze der Sachgründung. Besonderheiten sind bei der Umwandlung von Gesellschafterdarlehen zu beachten, die auch bei einer UG(h) denkbar sind. Gegenstände, die zur Nutzung überlassen sind, müssen physisch noch vorhanden sein. Für die Werthaltigkeit kommt es auf den Zeitpunkt der Anmeldung zur Kapitalerhöhung an. Hat die Gesellschaft nach Eintragung des Kapitalerhöhungsbeschlusses das gesetzliche Mindeststammkapital einer GmbH von 25.000 Euro erreicht, sind alle Vorschriften des GmbHG uneingeschränkt anzuwenden.
DATEV Magazin 5/2011